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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 VORBEMERKUNG 
Sämtliche Verträge der Dammann und Royer GbR im Folgenden Reitanlage genannt werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Sie gelten damit insbesondere für Pferdeeinstellverträge, Koppelmietverträge, Beritt- und Unterrichtsverträge zwischen der Reitanlage und dem jeweiligen Kunden.

§2 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG
1. Soweit Verträge im Einzelfall nicht nur für eine bestimmte Dauer und somit befristet abgeschlossen werden, laufen sie auf unbestimmte Zeit und sind von beiden Vertragsparteien ordentlich, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündbar, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde. 
2. Das Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages liegt aus Sicht der Reitanlage insbesondere dann vor, wenn 
2.1 der Kunde mit der Zahlung geschuldeter Entgelte länger als 1 Monat in Rückstand gerät und den Zahlungsrückstand trotz Mahnung der Reitanlage nicht spätestens binnen weiterer 14 Tage ausgleicht; 
2.2 das Pferd des Kunden eine schwere, ansteckende Krankheit oder Stalluntugenden hat oder zu zeigen beginnt, die auf andere Pferde übergreifen könnten bzw. der Verpflichtung zur regelmäßigen Impfung/ Entwurmung trotz Aufforderung der Reitanlage nicht nachkommt; 
2.3 die Betriebs- oder Reitordnung trotz Abmahnung wiederholt verletzt wird; 
2.4 sonstige schwerwiegende Störungen oder Vertragsverletzungen begangen werden, die es aus Sicht der Reitanlage als nicht zumutbar erscheinen lassen, den Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. 

§3 BETRIEBS- UND REITORDNUNG 
1. Der Kunde hat sich über die jeweils gültige Betriebs- und Reitordnung zu informieren, die auf dem Gelände der Reitanlage aushängt und ihm auf Anforderung in Textform zur Verfügung gestellt wird. Die darin genannten Verhaltensregeln und Gebote sind im Interesse der Sicherheit und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Reitanlage unbedingt zu beachten. 
2. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die an den Anlagen und Einrichtungen der Reitanlage durch ihn, sein Pferd oder Dritte, die mit der Betreuung und/oder dem Reiten seines Pferdes betraut sind (z.B. Reitbeteiligungen) verursacht werden. 
3. Der Kunde verpflichtet sich für das einzustellende Pferd bei Abschluss eines Pferdeeinstellvertrages eine auf das Pferd bezogene Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € bei Personen- und Sachschäden abzuschließen und diese Versicherung während der gesamten Laufzeit des Pferdeeinstellvertrages in mindestens diesem Umfang aufrechtzuerhalten. Das Bestehen der Tierhalterhaftpflichtversicherung ist jederzeit auf Anforderung der Reitanlage durch Vorlage des maßgeblichen Versicherungsscheins nachzuweisen. 

§4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
1. Die in den Verträgen mit der Reitanlage vereinbarten Entgelte decken ausschließlich die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen der Reitanlage ab. Zusätzliche, gesondert zu beauftragende Leistungen unterliegen grundsätzlich der gesonderten Vergütung. 
2. Sofern ein oder mehrere Pferde des jeweiligen Kunden/Einstellers im Rahmen der Einstallung einen überdurchschnittlichen Verbrauch an Futtermitteln und/oder Einstreu verursachen, wird die Reitanlage den Kunden/Einsteller hierauf in Form eines Angebotes auf Abschluss einer Zusatzvereinbarung hinweisen, die die Mehrkosten der Reitanlage für Futtermittel und Einstreu abdeckt. Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein überdurchschnittlicher Verbrauch vorliegt, obliegt der Reitanlage und wird durch Auswertung interner Aufzeichnungen über die jeweiligen Verbräuche ermittelt. Die daraus resultierenden Mehrkosten werden auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der Reitanlage, über die durch Aushang fortlaufend informiert wird, durch die Reitanlage ermittelt. 
3. Die Kunden der Reitanlage verpflichten sich zur Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats mittels dessen die Reitanlage alle geschuldeten Entgelte, insbesondere Pensionspreise, Vergütung für Dienstleistungen, Entgelte für Futtermittel und Einstreu etc. zum jeweiligen Fälligkeitstermin einziehen kann. 
4. Soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen ist, sind sämtliche Rechnungsbeträge der Reitanlage innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Bei Mahnungen der Reitanlage fallen Mahnkosten in Höhe von 2,50 € je Mahnung an, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. 

§5 AUFRECHUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG, GESAMTSCHULDVERHÄLTNIS 
1. Der Kunde kann gegenüber dem Anspruch der Reitanlage auf Pensionspreis, Dienstleistungsvergütung und sonstigen Entgelten für Futtermittel, Einstreu etc. nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 
2. Bei Abschluss eines Pferdeeinstellvertrages räumt der Kunde der Reitanlage, sofern kein gesetzliches Pfandrecht entstehen sollte, wegen sämtlicher fälliger Forderungen der Reitanlage gegen den Kunden ein Pfandrecht an dem im Datenblatt als Anlage zum Pferdeeinstellvertrag genannten Pferd und allen sonstigen vom Kunden auf das Gelände der Reitanlage eingebrachten Sachen, wie Sättel, Zaumzeug etc. ein. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB, wobei die Verkaufsberechtigung 2 Wochen nach Verkaufsandrohung eintritt. Die Reitanlage ist zur Verwahrung des Pfandes nicht verpflichtet. § 1215 BGB wird insoweit abbedungen. 
3. Sofern mehrere Personen als Vertragspartner gegenüber der Reitanlage auftreten, bspw. zwischen dem Einsteller und Eigentümer eines Pferdes im Rahmen eines Pferdeeinstellvertrages keine Personenidentität besteht, haften diese als Gesamtschuldner für sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Reitanlage aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

§6 HAFTUNG 
1. Die Reitanlage haftet für Sach- und Vermögensschäden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: 
1.1 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten, also Kardinalpflichten sind, ist die Haftung der Reitanlage beschränkt auf solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reitanlage oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reitanlage beruhen. 
1.2 Bei der Verletzung von Haupt- bzw. vertragswesentlichen Pflichten, also Kardinalpflichten, ist die Haftung der Reitanlage in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Insoweit ist die Haftung der Reitanlage der Höhe nach beschränkt auf die durch die Haftpflichtversicherung der Reitanlage abgedeckten Versicherungssummen von 3 Mio. € für Sachschäden, 100.000,00 € für Vermögensschäden sowie 10.000,00 € für Obhutsschäden an Pensionspferden. Die Reitanlage verpflichtet sich, Versicherungsschutz in diesem Umfang während der Vertragsdauer vorzuhalten. Es wird dem Kunden anheim gestellt, bei Bedarf selbst für einen weitergehenden Versicherungsschutz für Schäden am Pensionspferd, bspw. durch Abschluss von Lebensversicherungen, Reitbarkeitversicherungen oder OP-Kosten-Versicherungen zu sorgen. Die Reitanlage haftet nicht bei Erkrankung oder bei Verlust von Pensionspferden, bspw. durch Diebstahl, für Schäden oder den Verlust von Zaum- und Sattelzeug und sonstigem auf das Gelände der Reitanlage eingebrachten Zubehör der Kunden, es sei denn der Verlust/der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also Kardinalpflichten, durch die Reitanlage oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. 
1.3 Bei Verletzung von Pferden, die in der Kategorie VI oder VII (Offenstall) eingestellt sind, bestehen keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Reitanlage aufgrund von Verletzungen des Pferdes durch andere, in der Gruppe gehaltenen Pferde, es sei denn, der Schaden wäre auf eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der Reitanlage, also Kardinalpflichten, oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Reitanlage oder ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. 
2. Die Reitanlage haftet für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden), die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Reitanlage oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reitanlage beruhen. 

§7 REITUNTERRICHT 
Reitstunden müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Reitstunde abgesagt werden, ansonsten behält sich die Reitanlage vor, den gesamten Preis zu fordern.

§8 HAFTUNG 
Eltern haften für ihre Kinder, es ist untersagt die eindeutig als privat gekennzeichneten Flächen zu betreten, oder die Kinder auf der gesamten Reitanlage unbeaufsichtigt zu lassen. Die Reitanlage ist nur während der Öffnungszeiten oder nach telefonischer Anmeldung zu betreten.

§8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
Soweit der jeweilige Vertrag zwischen dem Kunden und der Reitanlage oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages zwischen dem Kunden und der Reitanlage oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der jeweiligen Vertragsbedingungen nicht berührt.
Der Kunde erkennt mit dem Betreten des Hofes die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.